Vorsitzender Sportgericht
Dieter Wendler
99610 Sprötau, Am Walde 14
Tel.: 036371-50073
Stellvertreter
Gerhard Rippel
99610 Leubingen, Rosa-Luxemburg-Str.41
Tel.: 0171-7191048
Beisitzer Sportgericht
Ralf Stock
99638 Griefstedt, Bäckerplatz 2
Tel.: 036375-60126
Funk: 0152-02001533
Roland Großer
99610 Vogelsberg, Rosa-Luxemburg-Str.8
Tel.: 036372-94621
Stephan Lange
99610 Tunzenhausen, A-Schuchardt-Str.8
Tel.: 03634-692494
Handy: 0172-1668033
Wir sind gemäß RVO des TFV zuständig für:
- Ahndung aller Formen unsportlichen Verhaltens
- Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und Ordnung des TFV und des KFA Sömmerda
- Entscheidungen über Streitigkeiten aller Art, die sich aus dem Spielverkehr ergeben oder mit diesem in unmittelbaren Zusammenhang stehen
Es sind folgende Rechtsmittel möglich
- Protest - Einspruch - Beschwerde - Berufung
- Wiederaufnahme von Verfahren
- Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung
Auszug aus der Rechts- und Verfahrensordnung TFV
§ 7 Protest
(1) Protest kann nur gegen den Ausgang eines Spieles eingelegt werden. Er kann sich nur auf einen spielentscheidenden Regelverstoß des Schiedsrichters stützen.
Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters sind unanfechtbar. Der Protest ist bis 15 Minuten nach Spielende gegenüber dem Schiedsrichter durch den Mannschaftskapitän oder Mannschaftsverantwortlichen einzulegen. Vom Schiedsrichter ist wortgetreu der formulierte Protest auf dem Spielberichtsbogen einzutragen. Die Frist für die Begründung eines Protestes und die Entrichtung der Gebühr beträgt 7 Tage.
(2) Wird durch ein Rechtsorgan ein spielentscheidender Regelverstoßfestgestellt, ist das Spiel neu auszutragen.
§ 8 Einspruch
Einspruch ist nur gegen die Wertung von Spielen zulässig, die sich aus Verstößen gegen Satzung und Ordnungen ergeben. Der Einspruch ist auch möglich, wenn eine Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand eintritt, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht. Er ist unter Zahlung der Gebühr innerhalb von 14 Tagen nach dem Spiel einzulegen.
§ 9 Beschwerde
Beschwerde ist nur gegen Maßnahmen eines Verbandsorgans zulässig. Sie ist bei Zahlung der Gebühr, gemäß § 16, Ziffer 2, RuVO innerhalb von 14 Tagen nach Bekannt werden, spätestens jedoch 3 Monate nach Einleitung der als satzungs- und ordnungswidrig angesehenen Maßnahme einzureichen.
§ 10 Berufung
(1) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen ist die Berufung beim zweitinstanzlichen Rechtsorgan gemäß § 3 Ziffer 2 (1) b) zulässig. Die Berufung kann sich nicht ausschließlich auf die Kosten- oder Gebührenentscheidung erstrecken. Eine Entscheidung unterliegt nur insoweit einer Nachprüfung, als sie angefochten wird.
(2) Zur Einlegung der Berufung sind die von der Entscheidung unmittelbar Betroffenen, die am Verfahren beteiligten Verbandsorgane und der Vorstand des TFV, die BFA und die KFA berechtigt.
(3) Die Berufung ist bei Sperrstrafen bis zu zwei Wochen oder bis zu zwei Pflichtspielen sowie bei Geldstrafen bis zu 50 € gegen Einzelpersonen und bis zu 150 € gegen Vereine ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich erstinstanzlich zugelassen ist.
(4) Das Verbandsgericht kann bei Feststellung von Verfahrensmängeln die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.
(5) Die Berufung ist binnen 7 Tagen, beginnend mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Entscheidung, einzulegen. In begründeten Fällen kann die Berufungsfrist verkürzt werden. Die Begründung der Berufung hat spätestens innerhalb von 14 Tagen, beginnend mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen erstinstanzlichen Entscheidung, schriftlich bei der Berufungsinstanz vorzuliegen.
Für die Zahlung der Berufungsgebühr gilt die Sieben-Tage-Frist.
(6) Eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die erste Instanz hat den Sofortvollzug angeordnet. Eine solche Anordnung ist nicht anfechtbar.
Die Anordnung eines Sofortvollzuges obliegt ausschließlich den Sportgerichten.
(7) Legt ein Betroffener Berufung ein, so kann das Berufungsgericht keine Entscheidung fällen, die dem Berufungsführer Nachteile gegenüber der angefochtenen Entscheidung bringen würde.
§ 11 Wiederaufnahme von Verfahren
(1) Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn neue,bisher unbekannte Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann von einer Partei, einem Bestraften oder einem an dem Verfahren beteiligten Verbandsorgan gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Rechtsorgan, das über den Fall rechtskräftig entschieden hat, durch Beschluss. Dieser Beschluss ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Im Ausnahmefall kann das Verbandsgericht auf Antrag des Verbandsvorstandes, in Jugendangelegenheiten auch auf Antrag des Verbandsjugendausschusses, ein Wiederaufnahmeverfahren beim Sportgericht anordnen.
(2) Ein Wiederaufnahmeverfahren ist nicht zulässig, wenn die das Wiederaufnahmeverfahren betreibende Partei die Wiederaufnahmegründe bis zur Rechtskraft der Entscheidung hätte geltend machen können.
(3) Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Bekannt werden der Wiederaufnahmegründe, höchstens jedoch 6 Monate nach Rechtskraft der betreffenden Entscheidung gestellt werden.
§ 12 Widerspruch
1. Der Widerspruch als Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung ist nach § 5 dieser Ordnung möglich. Er ist innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung beim zuständigen Rechtsorgan einzureichen und ist nicht gebührenpflichtig.
Über den Widerspruch entscheidet das jeweilige Rechtsorgan. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


